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Wegweisender Bundesgerichtsentscheid

Bereits im November 2016 haben wir von OTB Consulting die Gesetzgebung des Kantons Thurgau kritisch kommentiert. Eltern, die es versäumt haben, ihren Kindern eine Förderung in Deutsch vor dem Kindergarten zukommen zu lassen, sollten sich dafür an den Kosten des DaZ-Unterrichts (Deutsch als Zweitsprache) in Kindergarten und Schule beteiligen.  Das Bundesgericht hat die entsprechende Regelung im Volksschulgesetz des Kantons Thurgau im Dezember 2017 aufgehoben.

Die Bestimmung zur Kostenbeteiligung eines zusätzlich notwendigen Deutschunterrichts, ist mit dem verfassungsmässigen Anspruch auf kostenlosen Grundschulunterricht nicht zu vereinbaren. Artikel 19 der Bundesverfassung (BV) garantiert einen ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht. Dieses verfassungsmässige Recht bezweckt auch die Chancengleichheit bei der Ausbildung. Erachtet eine Schule einen Sprachkurs für ein Kind als notwendig, damit es ein ausreichendes Bildungsangebot erhält, darf sie deshalb keine finanzielle Beteiligung von den Eltern verlangen. Allein die Möglichkeit, Schüler zum Besuch von zusätzlichem Sprachunterricht verpflichten zu können, wäre nicht zu beanstanden, da genügende Sprachkenntnisse eine wesentliche Voraussetzung für die schulische Integration und die Entwicklung bilden.

(Quelle: Medienmitteilung des Bundesgerichts vom 29.12.2017)

Aus unserer Sicht wird damit auch ein interessanter Link zu jenen Kantonen und Gemeinden eröffnet, welche die frühe Sprachförderung mit einem Obligatorium umsetzen. Legitimiert wird dieses Obligatorium meist im Schulgesetz und soll der besseren Integration und einer erfolgreicheren Schullaufbahn dienen. . Es handelt sich folglich ebenfalls um eine notwendige Massnahme, den Kindern ein ausreichendes Bildungsangebot zukommen zu lassen. Konsequenterweise ist ein solches Obligatorium vor dem Kindergarten für die betroffenen Eltern ebenfalls kostenfrei.

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